BFH - Beschluß vom 29.06.1998
VII B 266/97
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1454

BFH - Beschluß vom 29.06.1998 (VII B 266/97) - DRsp Nr. 1998/18447

BFH, Beschluß vom 29.06.1998 - Aktenzeichen VII B 266/97

DRsp Nr. 1998/18447

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist sei Januar 1994 Halter eines Kfz, das von dem Hersteller als PKW konzipiert, aufgrund von technischen Veränderungen (Ausbau der Rücksitze und Einbau einer Trennwand hinter den Vordersitzen) von der Zulassungsstelle jedoch als LKW zugelassen worden ist. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat das Fahrzeug aufgrund der ihm von der Zulassungsstelle übermittelten Angaben ("LKW"), die Anhaltspunkte für die vorgenannten Veränderungen nicht erkennen ließen, zunächst der LKW-Besteuerung unterworfen. Mit dem angefochtenen Kraftfahrzeugsteueränderungsbescheid von 1996 verlangt das FA jedoch rückwirkend Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes --KraftStG-- (PKW-Besteuerung).

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg.