I. Die Klägerin und BeschwerdefÜhrerin (Klägerin) bestellte mit notarieller Urkunde aus dem Jahr 1975 ihren Sohn zu ihrem Generallbevollmächtigten und ermächtigte ihn, alle ihre Angelegenheiten zu besorgen. Im Jahr 1987 teilte der Sohn dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) mit, daß er Vermögensverwalter der Klägerin sei und legte zum Nachweis Fotokopien von zwei Seiten der notariellen Bevollmächtigung vor. Daraufhin gab das FA den Einkommensteuerbescheid 1988 dem Sohn der Klägerin bekannt. Ein Einspruch wurde gegen den nach der Postzustellungsurkunde niedergelegten Schätzungsbescheid nicht eingelegt.
Im Jahr 1995 ging dem FA eine Mitteilung über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften der Klägerin aus der Beteiligung an einer KG zu. Das FA wertete die Mitteilung aus und setzte unter Berufung auf § 175 Abs. 1 der Abgabenordnung (
Das FA lehnte eine weitere Herabsetzung der Einkommensteuer mit der Begründung ab, dem stehe die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids aus dem Jahr 1991 entgegen (§
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