BFH - Beschluß vom 29.06.1998
X B 65/98
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1517

BFH - Beschluß vom 29.06.1998 (X B 65/98) - DRsp Nr. 1999/983

BFH, Beschluß vom 29.06.1998 - Aktenzeichen X B 65/98

DRsp Nr. 1999/983

Gründe:

I. Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Beschwerdeführerin) hatte im März 1990 ein "Gewerbe zur Eröffnung einer ambulanten Imbißeinrichtung" für die Zeit "ab 10.3.90" und vom 1. November 1990 an eine "Erweiterung von Imbiß auf Einzelhandel mit Lebensmittel(n)" beantragt. Beim Antragsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--), der hiervon in Kenntnis gesetzt war, hatte sie, beraten von ihrem jetzigen Prozeßbevollmächtigten, für Juli bis Dezember 1990 Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgegeben und ihr Unternehmen dabei jeweils mit "X.-Imbiss-Betrieb A. B. ..." bezeichnet. - Die auf den Namen der Beschwerdeführerin lautende Gewerbeabmeldung, die am 3. März 1992 beim FA eingegangen ist, enthält den Vermerk "Gewerbe ruht seit: 01.01.91" und weist als "Datum der Betriebsaufgabe" den "31.12.1991" aus.