BFH - Beschluß vom 29.06.1999
XI R 67/98

BFH - Beschluß vom 29.06.1999 (XI R 67/98) - DRsp Nr. 1999/9327

BFH, Beschluß vom 29.06.1999 - Aktenzeichen XI R 67/98

DRsp Nr. 1999/9327

Gründe:

I. Namens der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhob Steuerberater X Klage wegen Einkommensteuer 1993. Er legte eine auf ihn lautende, von den Klägern unterschriebene, undatierte Vollmacht vor, die durch den handschriftlichen Zusatz "für Einkommensteuer/Lohnsteuerjahresausgleich 1986 bis 1995" ergänzt war.

Mit Beschluß vom 22. Juni 1998 wurde der Rechtsstreit gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit Gerichtsbescheid vom 1. Juli 1998 wies der Einzelrichter "im vorbereitenden Verfahren gemäß § 79a Abs. 2 (4) der Finanzgerichtsordnung " die Klage ohne mündliche Verhandlung als unzulässig ab, weil die eingereichte Vollmachtsurkunde die Vertretungsmacht nicht zweifelsfrei belege. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Mit ihrer Revision rügen die Kläger die Verletzung der Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie der §§ 76 Abs. 2 und 62 Abs. 3 FGO. Sie beantragen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Finanzgericht (FG) zurückzuverweisen, außerdem, die Kosten des Revisionsverfahrens nach § 8 des Gerichtskostengesetzes (GKG) der Staatskasse aufzuerlegen.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision zurückzuweisen.