BFH - Beschluß vom 29.06.2001
XI B 143/00

BFH - Beschluß vom 29.06.2001 (XI B 143/00) - DRsp Nr. 2001/12267

BFH, Beschluß vom 29.06.2001 - Aktenzeichen XI B 143/00

DRsp Nr. 2001/12267

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den vom Gesetz gestellten Anforderungen.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F., der im Streitfall noch anzuwenden ist (vgl. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000), kann die Revision nur wegen grundsätzlicher Bedeutung, Divergenz oder eines Verfahrensfehlers zugelassen werden. Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F. muss in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. Dazu gehört, dass die Beschwerdebegründung schlüssig und substantiiert die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes darlegt (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rdnr. 58). Daran fehlt es im Streitfall: