BFH - Beschluss vom 29.06.2004
III B 176/03
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen III 999/03

BFH - Beschluss vom 29.06.2004 (III B 176/03) - DRsp Nr. 2004/15831

BFH, Beschluss vom 29.06.2004 - Aktenzeichen III B 176/03

DRsp Nr. 2004/15831

Gründe:

Von einer Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§ 132 FGO).

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat keine Zulassungsgründe entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Der Vortrag des Klägers lässt keinen Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) erkennen.

a) Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) schätzte nach einer Betriebsprüfung einen privaten Nutzungsanteil für die beiden PKW im Betriebsvermögen des Klägers (PKW 1, PKW 2) in Höhe von jeweils 30 v.H. der PKW-Kosten. Das Finanzgericht (FG) schloss sich auf Grund seiner in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung der Schätzung des FA an. Es stützte seine Entscheidung u.a. auf die als glaubhaft bezeichnete Zeugenaussage der Betriebsprüferin.

b) Soweit der Kläger die Aussage der Betriebsprüferin angreift, richten sich seine Einwände nicht gegen ein vermeintlich fehlerhaftes Verfahren des FG, sondern gegen die Würdigung des Zeugenbeweises durch das FG.