BFH - Beschluss vom 29.06.2004
VIII B 116/04
Vorinstanzen:
FG Münster - 4.3.2004 - 8 K 2446/03 Kg,

BFH - Beschluss vom 29.06.2004 (VIII B 116/04) - DRsp Nr. 2004/12675

BFH, Beschluss vom 29.06.2004 - Aktenzeichen VIII B 116/04

DRsp Nr. 2004/12675

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision dargelegt. Denn sie beanstandet ausschließlich die Richtigkeit der Würdigung des Finanzgerichts (FG), dass ein Kind im Alter von etwa 6 bis 9 Jahren, das sich für einen Zeitraum von etwa drei Jahren ununterbrochen im Ausland aufhält und dort bei seinen Großeltern lebt und die Schule besucht, im Inland keinen Wohnsitz i.S. des § 8 der Abgabenordnung (AO 1977) innehat. Sie hat damit nicht i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt, dass der Streitfall die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) erfordert. Tatsächlich steht die Vorentscheidung auch im Einklang mit der bereits vorliegenden und vom FG zitierten Rechtsprechung zu der Frage des Wohnsitzes eines minderjährigen Kindes, das im Ausland die Schule besucht und bei Angehörigen wohnt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

Vorinstanz: FG Münster - 4.3.2004 - 8 K 2446/03 Kg,