BFH - Beschluss vom 29.06.2004
X B 26/04
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2740/03

BFH - Beschluss vom 29.06.2004 (X B 26/04) - DRsp Nr. 2004/11920

BFH, Beschluss vom 29.06.2004 - Aktenzeichen X B 26/04

DRsp Nr. 2004/11920

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen. Sie ist nicht fristgerecht begründet worden.

1. Nach § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der hier anzuwendenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757) -- FGO n.F.-- ist die Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung kann nach Satz 4 der Vorschrift vom Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

Im vorliegenden Streitfall wurde das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) den Klägern am 5. Februar 2004 zugestellt. Die Begründungsfrist lief damit nach § 54 Abs. 2 FGO i.V.m. § 222 Abs. 1 der Zivilprozessordnung und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs planmäßig am 5. April 2004 ab. Da der Vorsitzende des beschließenden Senats dem rechtzeitig gestellten ersten Fristverlängerungsantrag vom 4. April 2004 mit der Maßgabe stattgegeben hatte, dass die Beschwerdebegründungsfrist ab 5. April 2004 um einen weiteren Monat verlängert wurde, endete diese Frist mit Ablauf des 5. Mai 2004.