BFH - Beschluss vom 29.06.2007
V B 1/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1899
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1058/03

BFH - Beschluss vom 29.06.2007 (V B 1/06) - DRsp Nr. 2007/15075

BFH, Beschluss vom 29.06.2007 - Aktenzeichen V B 1/06

DRsp Nr. 2007/15075

Gründe:

I. Der als Ingenieur selbständig tätige Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machte für die Streitjahre (2000 und 2001) den vollen Vorsteuerabzug aus den ihm von einem Telekommunikationsunternehmen für Gerätemiete, Grundgebühren und Verbindungsentgelte in Rechnung gestellten Beträgen geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt) nahm an, die private Telefonnutzung stelle eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe dar, und setzte die Umsatzsteuer entsprechend fest.

Das Finanzgericht wies die Klage durch das in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 614 veröffentlichte Urteil mit der Begründung ab, es lägen zwar keine der Umsatzsteuer unterliegenden unentgeltlichen Wertabgaben vor, der Vorsteuerabzug für die private Telefonnutzung sei aber nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ausgeschlossen.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht der Kläger grundsätzliche Bedeutung der Sache geltend (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Zur Begründung trägt er vor, es bedürfe der Prüfung in einem Revisionsverfahren, ob die unterschiedliche umsatzsteuerrechtliche Beurteilung der privaten Nutzung betrieblicher Telefone durch selbständig Tätige einerseits und durch Arbeitnehmer andererseits mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) vereinbar sei.