BFH - Beschluss vom 29.06.2007
V B 28/06
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 1938
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 17.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen II 1395/01

BFH - Beschluss vom 29.06.2007 (V B 28/06) - DRsp Nr. 2007/15958

BFH, Beschluss vom 29.06.2007 - Aktenzeichen V B 28/06

DRsp Nr. 2007/15958

Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine als gemeinnützig anerkannte Gesellschaft zur Arbeitsförderung, Beschäftigung und Strukturentwicklung im Beitrittsgebiet, führte in den Streitjahren (1995 und 1996) umfangreiche durch öffentliche Zuschüsse geförderte Projekte zur Arbeitsförderung durch. Sie entwickelte dafür zunächst in Abstimmung mit den begünstigten Rechtsträgern (meist Kommunen) nach den Richtlinien der Arbeitsverwaltung förderbare Arbeits- und Beschäftigungsmaßnahmen und beantragte dann als Maßnahmeträger bei der Arbeitsverwaltung die Gewährung entsprechender Zuschüsse, die auf 90 v.H. der Kosten beschränkt waren. Da die Klägerin die danach von ihr zu tragenden Eigenanteile nicht selbst erwirtschaften konnte, finanzierte sie diese durch Übernahmevereinbarungen mit den durch die Maßnahmen begünstigten Rechtsträgern. Bei den Maßnahmen handelte es sich beispielsweise um die Erweiterung oder Entfernung von Spielplätzen, den Bau von zusätzlichen Spielgeräten für Kindergärten, Arbeiten an Jugend- und Gemeinschaftsräumen sowie zur Stadtbildverschönerung und Instandhaltung oder Sanierung von Grünanlagen, öffentlichen Freizeitanlagen, Wegen und Straßen, Aufräumungs- und Müllentsorgungsarbeiten und die Renaturierung eines Wasserlaufes.