BFH - Beschluss vom 29.06.2011
III B 122/11
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 03.05.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2234/05

BFH - Beschluss vom 29.06.2011 (III B 122/11) - DRsp Nr. 2011/15729

BFH, Beschluss vom 29.06.2011 - Aktenzeichen III B 122/11

DRsp Nr. 2011/15729

Gründe

I.

Die aus Nigeria stammende Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) begehrte für ihre 1999 geborenen Töchter Kindergeld. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) lehnte den Antrag ab und wies den hiergegen gerichteten Einspruch im November 2005 als unbegründet zurück, da die Klägerin nicht im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung bzw. einer Aufenthaltserlaubnis sei. Im anschließenden Klageverfahren ordnete das Finanzgericht (FG) durch Beschluss vom 23. März 2009 mit Einverständnis der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens an, weil dies zweckmäßig sei, um die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zu dem "Vorlagebeschluss des FG Köln (10 K 983/04)" --gemeint ist offenbar der Vorlagebeschluss des FG Köln vom 9. Mai 2007 10 K 1690/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2007, 1247)-- abzuwarten.