BFH - Beschluß vom 29.07.1998
II B 134/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 159
GmbHR 1999, 372

BFH - Beschluß vom 29.07.1998 (II B 134/97) - DRsp Nr. 1999/431

BFH, Beschluß vom 29.07.1998 - Aktenzeichen II B 134/97

DRsp Nr. 1999/431

Gründe:

I. Streitig ist, ob der gemeine Wert der Anteile an der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) aus Verkäufen abzuleiten oder nach dem sog. Stuttgarter Verfahren zu schätzen ist.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte den gemeinen Wert der Anteile an der Klägerin auf den 31. Dezember 1988 auf ... DM je 100 DM des Stammkapitals fest. Zur Ermittlung dieses Werts hatte es das sog. Stuttgarter Verfahren angewendet.

Mit der dagegen gerichteten Klage wurde geltend gemacht, daß dieses Schätzungsverfahren nachrangig sei und nur dann berücksichtigt werden könne, wenn sich der gemeine Wert nicht aus Anteilsverkäufen im Jahr vor dem Feststellungsstichtag ableiten lasse. Diese Ableitung sei im Streitfall möglich. Darüber hinaus sei das Stuttgarter Verfahren eine veraltete Rechenmethode, die den heutigen betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen nicht mehr gerecht werde.