BFH - Beschluß vom 29.07.1998
II B 18/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 201

BFH - Beschluß vom 29.07.1998 (II B 18/98) - DRsp Nr. 1999/432

BFH, Beschluß vom 29.07.1998 - Aktenzeichen II B 18/98

DRsp Nr. 1999/432

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Eigentümer eines in Sachsen gelegenen bebauten Grundstücks. Durch Bescheid setzte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Grundsteuermeßbetrag auf 246 DM fest. Dabei ging das FA vom Einheitswert 1935 für das Grundstück in Höhe von 24 600 DM aus und wandte auf diesen nach § 41 des Grundsteuergesetzes (GrStG) i.V.m. § 29 der Grundsteuer-Durchführungsverordnung (GrStDV) die Steuermeßzahl 10 v.T. an.

Mit der dagegen gerichteten Klage wurde im wesentlichen geltend gemacht, das GrStG habe für alle Althauseigentümer im Bundesgebiet gleich zu gelten.

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Festsetzung des Grundsteuermeßbetrags entspreche dem geltenden Recht. Es sei grundsätzlich sachgerecht, die Einheitswerte 1935 mit einer höheren Steuermeßzahl zu multiplizieren als die Einheitswerte 1964. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) liege nicht vor. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, mit der dieser grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig; ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).