Die Entscheidung ergeht gemäß Art.
Im Ergebnis zutreffend ist das Finanzgericht (FG) davon ausgegangen, daß die Kläger die Erstattung der für 1971 und 1972 gezahlten Vermögensteuer nicht verlangen können. Die Änderungsbescheide vom November 1980 sind zwar unwirksam (§§ 125 Abs. 1, 124 Abs. 3 der Abgabenordnung --
1. Die der Sozietät S "für EG nach Anton A. und Berta A." bekanntgegebenen Änderungsbescheide vom November 1980 sind rechtsunwirksam (§§
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