BFH - Beschluß vom 29.07.1998
II R 64/95
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 1455

BFH - Beschluß vom 29.07.1998 (II R 64/95) - DRsp Nr. 1998/18334

BFH, Beschluß vom 29.07.1998 - Aktenzeichen II R 64/95

DRsp Nr. 1998/18334

Gründe:

Die Entscheidung ergeht gemäß Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG).

Im Ergebnis zutreffend ist das Finanzgericht (FG) davon ausgegangen, daß die Kläger die Erstattung der für 1971 und 1972 gezahlten Vermögensteuer nicht verlangen können. Die Änderungsbescheide vom November 1980 sind zwar unwirksam (§§ 125 Abs. 1, 124 Abs. 3 der Abgabenordnung --AO 1977--) mit der Folge, daß die darauf geleisteten Zahlungen zunächst zur Entstehung von Erstattungsansprüchen geführt haben. Diese Erstattungsansprüche sind jedoch wegen Zahlungsverjährung erloschen. Die Ausgangsbescheide vom Juli 1976 (Vermögensteuer 1972) und vom Juni 1977 (Vermögensteuer 1971) sind dagegen wirksam mit der Folge, daß die darauf geleisteten Zahlungen keine Erstattungsansprüche begründet haben.

1. Die der Sozietät S "für EG nach Anton A. und Berta A." bekanntgegebenen Änderungsbescheide vom November 1980 sind rechtsunwirksam (§§ 125 Abs. 1, 124 Abs. 3 AO 1977).