BFH - Beschluß vom 29.07.1998
IX B 88/97

BFH - Beschluß vom 29.07.1998 (IX B 88/97) - DRsp Nr. 1998/19076

BFH, Beschluß vom 29.07.1998 - Aktenzeichen IX B 88/97

DRsp Nr. 1998/19076

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht gegeben ist.1. Die Vorentscheidung beruht nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Zwar kann die Verletzung der Bindung gemäß § 126 Abs. 5 FGO im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde als Verfahrensfehler geltend gemacht werden (Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 1991 II B 85/90, BFH/NV 1992, 43). Das Finanzgericht (FG) hat jedoch nicht gegen die Bindung an die rechtliche Beurteilung des erkennenden Senats im ersten Rechtszug verstoßen.