BFH - Beschluß vom 29.07.1998
VII S 11/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 201

BFH - Beschluß vom 29.07.1998 (VII S 11/98) - DRsp Nr. 1999/495

BFH, Beschluß vom 29.07.1998 - Aktenzeichen VII S 11/98

DRsp Nr. 1999/495

Gründe:

Die Antragstellerin hat beim Finanzgericht (FG) eine Klage anhängig gemacht, mit der sie begehrt, den Beklagten (das Finanzamt --FA--) zu verurteilen, über eine von ihr im Jahre 1988 eingelegte Dienstaufsichtsbeschwerde zu befinden, sowie festzustellen, daß das FA durch Verwaltungsakt wider besseres Wissen unwahre Tatsachen verbreitet habe, die ihre Kreditwürdigkeit verletzten. Einige Tage später teilte X, der mit der Antragstellerin einen gemeinsamen Haushalt führt (im folgenden: Kläger), dem FG schriftsätzlich mit, daß er auf Seiten der Antragstellerin in das Klageverfahren eintrete, weil er damals ebenfalls Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt habe, über die auch noch nicht entschieden worden sei. In einer Anlage zu diesem Schriftsatz erklärte sich die Antragstellerin mit dem Beitritt des Klägers einverstanden. Das FA hat dem Beitritt nicht zugestimmt. Daraufhin hat das FG das Verfahren des Klägers abgetrennt und unter dem Az. 1 K .../97 fortgeführt. Sodann begehrten die Antragstellerin und der Kläger u.a. die Verbindung beider Klageverfahren zu einem Verfahren.