BFH - Beschluß vom 29.07.1998
X B 66/98
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 173

BFH - Beschluß vom 29.07.1998 (X B 66/98) - DRsp Nr. 1999/419

BFH, Beschluß vom 29.07.1998 - Aktenzeichen X B 66/98

DRsp Nr. 1999/419

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Finanzgericht (FG) berücksichtigte für das im Jahr 1992 angeschaffte Folgeobjekt des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) keinen Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG), weil im Streitjahr 1994 der Gesamtbetrag der Einkünfte des Klägers 120 000 DM überstieg. Die Entscheidung des FG, Abzugsbeträge seien nur nach Maßgabe des § 10e EStG in der für das Folgeobjekt geltenden Fassung zu gewähren, entspricht der eindeutigen Rechtslage. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt hierin nicht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu erhöhten Absetzungen nach § 7b EStG ist ein Folgeobjekt i.S. des § 7b Abs. 5 EStG ein selbständiges Objekt mit einer eigenen Bemessungsgrundlage und einem neuen, wenn auch abgekürzten Begünstigungszeitraum (BFH-Urteile vom 8. Oktober 1991 IX R 2/87, nicht veröffentlicht; vom 20. Dezember 1994 IX R 80/92, BFHE 177, 44, BStBl II 1995, 537).