BFH - Beschluß vom 29.07.1998
XI B 142/97
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 72

BFH - Beschluß vom 29.07.1998 (XI B 142/97) - DRsp Nr. 1998/19027

BFH, Beschluß vom 29.07.1998 - Aktenzeichen XI B 142/97

DRsp Nr. 1998/19027

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Wird als Grund für die Zulassung der Revision grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO geltend gemacht, so muß sie in der Beschwerdeschrift gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt werden. Die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, genügt nicht. Einer Rechtssache ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muß es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muß schlüssig dargelegt werden. Der Beschwerdeführer muß konkret auf die Rechtsfrage und auf ihre Klärungsbedürftigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingehen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluß vom 22. Oktober 1996 III B 66/96, BFH/NV 1997, 416, m.w.N.).