BFH - Beschluß vom 29.07.1999
III B 37/99

BFH - Beschluß vom 29.07.1999 (III B 37/99) - DRsp Nr. 2000/554

BFH, Beschluß vom 29.07.1999 - Aktenzeichen III B 37/99

DRsp Nr. 2000/554

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da ihre Begründung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht (§ 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).

Wird die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) begehrt, so muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache "dargelegt" werden. Dafür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Der Beschwerdeführer muß vielmehr konkret darauf eingehen, inwieweit die Problematik im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig ist und ggf. in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Anm. 61, 62, m.w.N.). Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert u.a. auch eine Auseinandersetzung mit den zu dieser Frage in der Rechtsprechung, im Schrifttum und ggf. von der Verwaltung vertretenen Auffassungen (ständige Rechtsprechung, z.B. Beschluß des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Februar 1996 VIII B 1/95, BFH/NV 1996, 617, m.w.N.).