BFH - Beschluß vom 29.07.1999
VII B 49/99

BFH - Beschluß vom 29.07.1999 (VII B 49/99) - DRsp Nr. 1999/8783

BFH, Beschluß vom 29.07.1999 - Aktenzeichen VII B 49/99

DRsp Nr. 1999/8783

Gründe:

Das Finanzgericht (FG) hat die Erinnerung des Erinnerungsführers und Beschwerdeführers (Erinnerungsführer) gegen die Kostenfestsetzung in der Gerichtskostenrechnung in dem Verfahren ... durch den angefochtenen Beschluß zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Erinnerungsführers.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluß als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i.V.m § 574 Satz 2 der Zivilprozeßordnung).

Gegen die Entscheidung des FG über die Erinnerung gegen den Kostenansatz findet gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG) die Beschwerde an den Bundesfinanzhof, einen obersten Gerichtshof des Bundes, nicht statt. Die Entscheidung des FG ist daher, worauf der Erinnerungsführer in dem angefochtenen Beschluß zutreffend hingewiesen worden ist, unanfechtbar.