BFH - Beschluss vom 29.07.2004
I B 154/03
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf - 6 K 2346/00 K, G, F, AO - 20.5.2003,

BFH - Beschluss vom 29.07.2004 (I B 154/03) - DRsp Nr. 2004/17526

BFH, Beschluss vom 29.07.2004 - Aktenzeichen I B 154/03

DRsp Nr. 2004/17526

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und war daher zurückzuweisen.

Der Senat kann dahinstehen lassen, ob die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) den von ihr geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) den Erfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat. Denn jedenfalls kommt der Streitsache keine grundsätzliche Bedeutung zu.

1. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) voraus, dass eine für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die betreffende Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 2002 V B 179/01, BFH/NV 2003, 520; vom 7. März 2003 VII B 237/02, BFH/NV 2003, 885). Diese Voraussetzungen treffen auf die von der Klägerin bezeichneten Rechtsfragen,

- ob die vom BFH entwickelten Grundsätze zu den erhöhten Anforderungen an die steuerliche Anerkennung von Pensionszusagen an beherrschende Gesellschafter auch auf Zusagen an Minderheitsgesellschafter angewendet werden können, und