BFH - Beschluss vom 29.07.2004
I B 216/03
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 22.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1420/00

BFH - Beschluss vom 29.07.2004 (I B 216/03) - DRsp Nr. 2004/20293

BFH, Beschluss vom 29.07.2004 - Aktenzeichen I B 216/03

DRsp Nr. 2004/20293

Gründe:

I. Die im August 1993 gegründete Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --eine GmbH-- betreibt ein ...unternehmen. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war zunächst TH. 1994 übernahm dessen Mutter, CH, einen Gesellschaftsanteil über die Hälfte des Stammkapitals von TH. Ab Mai 1994 war auch CH Geschäftsführerin der Klägerin. Im Oktober 1994 sagte die Klägerin ihren Gesellschafter-Geschäftsführern Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten zu und bildete wegen dieser Pensionszusagen in der Bilanz zum 31. Dezember 1994 eine Pensionsrückstellung in Höhe von ca. 10 000 DM. Zum 31. Dezember 1995 erhöhte die Klägerin die Rückstellung auf ca. 22 000 DM.

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) vertrat nach einer Außenprüfung die Auffassung, die Pensionszusagen seien steuerrechtlich nicht anzuerkennen, da sie vor Ablauf einer angemessenen Probezeit erteilt worden seien. Die Gewinnminderungen auf Grund der Zuführungen zu der Pensionsrückstellung seien daher als verdeckte Gewinnausschüttungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes) zu beurteilen. Das FA erließ für die Jahre 1994 und 1995 (Streitjahre) Körperschaftsteuerbescheide, denen diese Rechtsauffassung zu Grunde liegt.