BFH - Beschluss vom 29.07.2004
V B 79/03
Vorinstanzen:
FG München, vom 20.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 1246/98

BFH - Beschluss vom 29.07.2004 (V B 79/03) - DRsp Nr. 2004/17952

BFH, Beschluss vom 29.07.2004 - Aktenzeichen V B 79/03

DRsp Nr. 2004/17952

Gründe:

Von der Wiedergabe des Sachverhalts wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abgesehen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts (FG) wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen (§ 116 Abs. 6 FGO).

Es liegt ein von der Klägerin geltend gemachter Verfahrensmangel vor, auf dem die angefochtene Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).