BFH - Beschluss vom 29.07.2008
III S 35/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 29.07.2008 (III S 35/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/18956

BFH, Beschluss vom 29.07.2008 - Aktenzeichen III S 35/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/18956

Gründe:

I. Mit Bescheid vom 22. November 2007 hob die Beklagte (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes für A, den Sohn der Klägerin und Antragstellerin (Klägerin), ab Oktober 2007 auf und forderte das für die Monate Oktober und November 2007 gezahlte Kindergeld zurück.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die Klägerin Klage gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid und beantragte, ihr für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe (PKH) zu gewähren. Durch Beschluss vom 7. Mai 2008 4 K 258/07 (4) übertrug der für die Entscheidung zuständige Senat des Finanzgerichts (FG) den Rechtsstreit dem Berichterstatter R als Einzelrichter zur Entscheidung.

Außerdem beantragte die Klägerin, die Vollziehung des Bescheids vom 22. November 2007 auszusetzen. Dieser Rechtsstreit wurde durch Beschluss vom 8. Mai 2008 4 V 84/08 (4) ebenfalls dem Berichterstatter R als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Durch Beschlüsse vom 8. Mai 2008 4 K 258/07 (4) und 4 V 84/08 (4) lehnte R den Antrag auf PKH sowie den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ab.

Durch Gerichtsbescheid vom 8. Mai 2008 4 K 258/07 (4) wies er die Klage ab; die Revision ließ er nicht zu. Mit Schreiben vom 14. Mai 2008 beantragte die Klägerin mündliche Verhandlung.