BFH - Beschluss vom 29.07.2008
IX B 37/08
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 08.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 502/04

BFH - Beschluss vom 29.07.2008 (IX B 37/08) - DRsp Nr. 2008/17418

BFH, Beschluss vom 29.07.2008 - Aktenzeichen IX B 37/08

DRsp Nr. 2008/17418

Gründe:

Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO; es verletzt den Anspruch der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes; § 96 Abs. 2 FGO, § 119 Nr. 3 FGO).

1. Den Verfahrensbeteiligten wird rechtliches Gehör versagt, wenn das Gericht mündlich verhandelt und in der Sache entscheidet, obwohl sie einen Antrag auf Terminsverlegung gemäß § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) gestellt und dafür erhebliche Gründe geltend gemacht haben. Das FG ist in einem solchen Falle verpflichtet, den anberaumten Verhandlungstermin zu verlegen (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Februar 2002 II B 38/01, BFH/NV 2002, 938, m.w.N.). Zu den erheblichen Gründen i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO gehört auch die Verhinderung des sachbearbeitenden Bevollmächtigten durch einen anderen Gerichtstermin (z.B. BFH-Beschluss vom 25. April 2002 V B 174/01, BFH/NV 2002, 1182).