Die Beschwerde ist unbegründet. Der gerügte Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegt nicht vor. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.
Die Vorentscheidung entspricht dem BFH-Urteil vom 27. Oktober 1998 IX R 19/96 (BFHE 187, 281, BStBl II 1999, 678). Nach diesem Urteil kann ein Steuerpflichtiger Darlehenszinsen insoweit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen, als er das Darlehen tatsächlich für eine oder mehrere der Einkünfteerzielung dienende Eigentumswohnung(en) verwendet hat.
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