Die Beschwerde ist unzulässig, weil
- das Finanzgericht (FG) die Beschwerde gegen seinen Beschluss vom 11. Juni 2001 1 V 18/00, mit dem es den Antrag der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) auf Aussetzung der Vollziehung als unbegründet abgelehnt hat, nicht zugelassen hat (vgl. § 128 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --),
- die Antragstellerin die Beschwerde entgegen § 62a FGO persönlich eingelegt hat und
- sie die Beschwerdefrist von zwei Wochen nach Bekanntgabe des --am 21. Juni 2001 ihrem damaligen Verfahrensbevollmächtigten zugestellten-- Beschlusses mit der am 10. Juli 2001 eingelegten Beschwerde nicht eingehalten hat (vgl. § 129 FGO).
All diese Erfordernisse ergeben sich aus der Rechtsmittelbelehrung, die das FG dem angefochten Beschluss beigefügt hat.
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