BFH - Beschluß vom 29.08.2001
VII B 23/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 75

BFH - Beschluß vom 29.08.2001 (VII B 23/01) - DRsp Nr. 2001/16022

BFH, Beschluß vom 29.08.2001 - Aktenzeichen VII B 23/01

DRsp Nr. 2001/16022

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Erstattung von Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom 17. November 1992 bis zum 6. August 1998 für ein Fahrzeug, das er verkauft und bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde abgemeldet haben will. Antrag und Klage sind ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Steuerpflicht habe vor dem 6. August 1998 mangels Abgabe einer Veräußerungsanzeige nicht nach § 5 Abs. 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geendet. Ihr Ende sei auch nicht nach § 5 Abs. 4 Satz 1 KraftStG zu bestimmen, weil es --selbst wenn diese Vorschrift auch bei Veräußerung eines Fahrzeuges anwendbar sein sollte-- jedenfalls an der Rückgabe des Fahrzeugscheines fehle. Auch eine Vorverlegung des Zeitpunktes der Beendigung der Steuerpflicht nach § 5 Abs. 4 Satz 2 KraftStG komme nicht in Betracht, weil der Kläger die Abmeldung seines Fahrzeuges nicht schuldlos verzögert habe; denn er habe Kfz-Brief und Kfz-Schein aus der Hand gegeben und sich damit der Möglichkeit begeben, eine vorübergehende Stilllegung oder ein endgültiges Aus-dem-Verkehr-Ziehen herbeizuführen.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.