Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) begehrt vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) die Erstattung von Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum vom 17. November 1992 bis zum 6. August 1998 für ein Fahrzeug, das er verkauft und bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde abgemeldet haben will. Antrag und Klage sind ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Steuerpflicht habe vor dem 6. August 1998 mangels Abgabe einer Veräußerungsanzeige nicht nach §
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers.
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