BFH - Beschluß vom 29.08.2001
VII B 33/01

BFH - Beschluß vom 29.08.2001 (VII B 33/01) - DRsp Nr. 2001/15950

BFH, Beschluß vom 29.08.2001 - Aktenzeichen VII B 33/01

DRsp Nr. 2001/15950

Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdegegner (Kläger), ein Lohnsteuerhilfeverein, wurde im Jahre 1993 gegründet. Wegen verschiedener Pflichtverletzungen (u.a. verspätete Geschäftsprüfung und Abgabe von Geschäftsprüfungsberichten über mehrere Jahre hinweg) widerrief die Beklagte und Beschwerdeführerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) die Anerkennung des Klägers als Lohnsteuerhilfeverein durch Bescheid vom 10. Februar 1999 gemäß § 20 Abs. 2 Nr. 3 Alternative 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG).

Am 23. März 1999 fand eine Mitgliederversammlung des Vereins statt, zu der mit Schreiben vom 17. März 1999 eingeladen worden war. Das dem Finanzgericht (FG) vorgelegte Einladungsschreiben wies als Tag der Versammlung den 23. April 1999 aus. Allerdings versandte der Kläger am folgenden Tag ein Einladungsschreiben, das als Termin den 23. März 1999 benannte. Trotz entsprechender Aufforderung durch die OFD erbrachte der Kläger nicht den Nachweis, sämtliche Mitglieder eingeladen zu haben. Die Versammlung wählte einen neuen Vorstand. In seinem Antrag auf Eintragung des neuen Vorstands in das Vereinsregister versicherte der neue Vorstand, dass die Versammlung satzungsgemäß unter Angabe der Tagesordnung einberufen worden sei.