BFH - Beschluß vom 29.08.2001
VII B 341/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 231

BFH - Beschluß vom 29.08.2001 (VII B 341/00) - DRsp Nr. 2001/16023

BFH, Beschluß vom 29.08.2001 - Aktenzeichen VII B 341/00

DRsp Nr. 2001/16023

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) produziert auf seinem Hof Milch. Seine Referenzmenge betrug zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1998/99 rd. ... kg. Im Laufe des Wirtschaftsjahres veränderte sich diese Menge aufgrund mehrerer vom Kläger abgeschlossener Kauf-, Leasing- bzw. Pachtverträge. Einer der dafür maßgeblichen Rechtsvorgänge, nämlich der Verkauf einer Teilmenge von ... kg, wurde jedoch von der Molkerei, an die der Kläger seine Milch liefert, bei der nach § 10 Abs. 1 der damals noch anzuwendenden Milch-Garantiemengen-Verordnung vorgenommenen Neuberechnung nicht als Verminderung, sondern als Erhöhung der Referenzmenge berücksichtigt, so dass zunächst zugunsten des Klägers eine um ... kg zu hohe Referenzmenge ausgewiesen wurde. Dieser Fehler wurde von der Molkerei Mitte Januar 1999 korrigiert. Hiergegen richtet sich die erfolglos gebliebene Klage. Das Finanzgericht (FG) unterstellte sinngemäß zugunsten des Klägers, dass für den Streitfall § 48 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) einschlägig sei. Es ist jedoch der Ansicht, dass dem Kläger Vertrauensschutz nach dessen Vorschriften nicht zu gewähren sei, weil er die Unrichtigkeit der Referenzmengen-Neuberechnung infolge grober Fahrlässigkeit nicht erkannt habe.