BFH - Beschluß vom 29.08.2001
VII B 342/00
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 157

BFH - Beschluß vom 29.08.2001 (VII B 342/00) - DRsp Nr. 2001/16024

BFH, Beschluß vom 29.08.2001 - Aktenzeichen VII B 342/00

DRsp Nr. 2001/16024

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) produziert auf seinem Hof Milch. Er verfügte zu Beginn des Wirtschaftsjahres 1998/99 über eine Referenzmenge von rd. ... kg, die sich jedoch während dieses Wirtschaftsjahres aufgrund mehrerer vom Kläger abgeschlossener Kauf-, Leasing- bzw. Pachtverträge veränderte. Einer der dafür maßgeblichen Rechtsvorgänge, nämlich der Verkauf von ... kg Referenzmenge, ist bei der nach § 10 Abs. 1 der damals noch anzuwendenden Milch-Garantiemengen-Verordnung vorzunehmenden Neuberechnung der Referenzmenge von der Molkerei zunächst unrichtig, nämlich als Erhöhung der Referenzmenge statt als Verminderung berücksichtigt worden. Dieser Fehler ist von der Molkerei Mitte Januar 1999 korrigiert worden. Der Kläger hat geltend gemacht, dass er den Fehler zuvor nicht bemerkt habe und sich bei der Milchproduktion in den verbleibenden Monaten des Wirtschaftsjahres nicht mehr auf die richtige Referenzmenge habe einstellen können. Wegen der über die zutreffend berechnete Referenzmenge hinaus gelieferten Milch hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) gegen den Kläger eine Milch-Garantiemengenabgabe festgesetzt. Den Antrag, von der Abgabenerhebung nach § 227 der Abgabenordnung (AO 1977) abzusehen, hat das HZA abgelehnt. Die Klage hiergegen blieb erfolglos.