BFH - Beschluß vom 29.08.2001
VII B 54/01

BFH - Beschluß vom 29.08.2001 (VII B 54/01) - DRsp Nr. 2002/3793

BFH, Beschluß vom 29.08.2001 - Aktenzeichen VII B 54/01

DRsp Nr. 2002/3793

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt --HZA--) nahm der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) für seine Beteiligung an einer Steuerhehlerei durch Haftungsbescheid für Einfuhrabgaben in Höhe von ... DM in Anspruch. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren machte der Kläger im Klageverfahren insbesondere geltend, seine Inanspruchnahme als Haftender sei ermessensfehlerhaft, weil weder seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse noch der Schuldvorwurf oder der ihm --nur in geringer Höhe-- aus der Tat erwachsene Vorteil berücksichtigt worden seien. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in dessen Urteil ist die Beschwerde gerichtet.

II. Die Beschwerde ist nicht begründet.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur wegen einer klärungsbedürftigen und klärungsfähigen Rechtsfrage in Betracht.