Die Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) a.F. und nicht nach den §§ 115, 116 FGO i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze (2.FGOÄndG) vom 19. Dezember 2000 (BGBl I 2000, 1757), weil das Urteil des Finanzgerichts (FG) vor dem 1. Januar 2001 zugestellt worden ist (vgl. Art. 4 2.FGOÄndG).
2. Die Beschwerde entspricht nicht den Anforderungen des § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO a.F.
a) Soweit die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) fehlerhafte Sachaufklärung und ein Übergehen von Beweisangeboten rügt, sind die Verfahrensmängel nicht hinreichend bezeichnet (zu den Voraussetzungen vgl. u.a. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 65 und § 120 Rz. 40).
b) Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht schlüssig dargelegt.
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