BFH - Beschluß vom 29.08.2001
X B 36/01
Fundstellen:
BFH/NV 2002, 348

BFH - Beschluß vom 29.08.2001 (X B 36/01) - DRsp Nr. 2002/865

BFH, Beschluß vom 29.08.2001 - Aktenzeichen X B 36/01

DRsp Nr. 2002/865

Gründe:

Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrenmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der für den Streitfall maßgeblichen neuen Fassung (n.F.; Art. 4 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757; s. dazu die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Urteil). Dies hat gemäß § 116 Abs. 6 FGO n.F. die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht (FG) zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zur Folge.

1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs besteht darin, dass das FG seine rechtlichen Erwägungen zur vorrangigen Frage der Korrekturbefugnis des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) nicht in ausreichendem Maße dargelegt sowie die hierzu erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht getroffen und dadurch gegen seine Begründungspflicht (§ 96 Abs. 1 Satz 3 sowie § 105 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 FGO) verstoßen hat.