Das angefochtene Urteil beruht auf einem Verfahrenmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der für den Streitfall maßgeblichen neuen Fassung (n.F.; Art.
1. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachte Verletzung rechtlichen Gehörs besteht darin, dass das FG seine rechtlichen Erwägungen zur vorrangigen Frage der Korrekturbefugnis des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) nicht in ausreichendem Maße dargelegt sowie die hierzu erforderlichen Tatsachenfeststellungen nicht getroffen und dadurch gegen seine Begründungspflicht (§ 96 Abs. 1 Satz 3 sowie § 105 Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 5 FGO) verstoßen hat.
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