BFH - Beschluß vom 29.08.2001
X B 90/01

BFH - Beschluß vom 29.08.2001 (X B 90/01) - DRsp Nr. 2002/3274

BFH, Beschluß vom 29.08.2001 - Aktenzeichen X B 90/01

DRsp Nr. 2002/3274

Gründe:

I. Ein zwischen den Beteiligten dieses Verfahrens anhängiger Rechtsstreit endete hinsichtlich der Kosten damit, dass diese, soweit sie bis einschließlich 29. Juni 1999 angefallen waren, in Höhe von 53 v.H. den Klägern, den Beschwerdeführern in diesem Verfahren, in Höhe von 47 v.H. dem beklagten Finanzamt, dem Beschwerdegegner (FA) in diesem Verfahren, im Übrigen in vollem Umfang den Beschwerdeführern auferlegt wurden.

Unter Berufung auf § 107 der Finanzgerichtsordnung (FGO) begehrten die Beschwerdeführer Kostenminderung beim Finanzgericht (FG), das diesen Antrag durch Beschluss vom 12. Oktober 1999 mit der Begründung ablehnte, den Beschwerdeführern gehe es nicht um Berichtigung einer offenbaren Unrichtigkeit i.S. des § 107 Abs. 1 FGO, sondern um eine sachliche Urteilskorrektur.

Hiergegen wenden sich die Beschwerdeführer mit ihrem dem Senat nunmehr zur Entscheidung vorgelegten Rechtsmittel einer "außergewöhnlichen Beschwerde", der das FG nicht abgeholfen hat, und begehren inhaltlich weiterhin Abänderung der Kostenentscheidung.

Das FA hat von der Gelegenheit, sich zu äußern, keinen Gebrauch gemacht.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg, und zwar unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt.