BFH - Beschluss vom 29.08.2007
IX B 246/06
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 13.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 2269/06

BFH - Beschluss vom 29.08.2007 (IX B 246/06) - DRsp Nr. 2007/23624

BFH, Beschluss vom 29.08.2007 - Aktenzeichen IX B 246/06

DRsp Nr. 2007/23624

Gründe:

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wies die --nicht nach § 35 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) als Steuerberaterin bestellte-- Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) als Verfahrensbevollmächtigte in einem Besteuerungsverfahren Dritter nach § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) wegen fehlender Befugnis zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen zurück. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

Gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision mit der Begründung, es seien "vielfach und sich überschneidend alle Zulassungsgründe" des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegeben.

Die Entscheidung sei willkürlich und unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes sowie nach rechtswidriger Zurückweisung ihres Ablehnungsgesuchs verfahrensfehlerhaft ergangen.