BFH - Beschluss vom 29.08.2008
III B 43/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2917/05

BFH - Beschluss vom 29.08.2008 (III B 43/07) - DRsp Nr. 2008/19072

BFH, Beschluss vom 29.08.2008 - Aktenzeichen III B 43/07

DRsp Nr. 2008/19072

Gründe:

I. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) hatte dieses Termin zur mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme auf den ... bestimmt und die Beschwerdeführerin zu diesem Termin als Zeugin geladen. In der Ladung war u.a. darauf hingewiesen worden, dass einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der unentschuldigt nicht erscheint, die durch das Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden und gegen ihn ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festgesetzt wird. Die Ladung wurde der Beschwerdeführerin am ... zugestellt.