BFH - Beschluss vom 29.08.2008
X B 155/08
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 3/07

BFH - Beschluss vom 29.08.2008 (X B 155/08) - DRsp Nr. 2008/18854

BFH, Beschluss vom 29.08.2008 - Aktenzeichen X B 155/08

DRsp Nr. 2008/18854

Gründe:

I. Die Klägerin, Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) für ihre Klage gegen die Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 1991 bis 2004 des Beklagten (Finanzamt). Das FG lehnte den Antrag mit Beschluss vom 21. Mai 2008 ab.

Gegen diesen Beschluss legte die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Beschwerde ein. Aufgrund des Hinweises der Geschäftsstelle des beschließenden Senats, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss des FG nicht gegeben sei, bat die Antragstellerin, ihr Vorbringen als "Gegenvorstellung" im Sinne der neueren Rechtsprechung zu verstehen.

II. Das Rechtsmittel ist unzulässig.

1. Nach § 128 Abs. 2 der () können --wie sich auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses des FG ergibt-- Beschlüsse im Verfahren der PKH nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Auch eine außerordentliche Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit ist seit Inkrafttreten des § durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf nicht mehr statthaft (z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. November 2005 , BFHE 211, , BStBl II 2006, ).