BFH - Beschluss vom 29.08.2008
X S 27/08 (PKH)
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 425/05

BFH - Beschluss vom 29.08.2008 (X S 27/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/19412

BFH, Beschluss vom 29.08.2008 - Aktenzeichen X S 27/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/19412

Gründe:

I. Die Antragsteller sind Eheleute, die in den Streitjahren 2001 bis 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat ursprünglich die Besteuerungsgrundlagen geschätzt, weil die Antragsteller keine Steuererklärungen abgegeben hatten. Den dagegen eingelegten Einspruch wies er als unbegründet zurück.

Im Hinblick auf die im Klageverfahren abgegebenen Steuererklärungen für die Streitjahre 2001 bis 2003 änderte das FA die Steuerbescheide nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung. Von den Erklärungen wich es insofern ab, als es für die Privatnutzung des Firmen-PKW durch die Antragstellerin Sachbezüge ansetzte. Aufwendungen für beschädigte Kleidung, Telefonkosten, Arbeitsmittel etc. erkannte es ohne Nachweis pauschal mit 400 DM bzw. 200 EUR pro Jahr an.