BFH - Beschluß vom 29.09.1999
IV R 41/99

BFH - Beschluß vom 29.09.1999 (IV R 41/99) - DRsp Nr. 2000/532

BFH, Beschluß vom 29.09.1999 - Aktenzeichen IV R 41/99

DRsp Nr. 2000/532

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), der in den Streitjahren (1995 und 1996) mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, ist Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Neben einer Praxis in A unterhielt er bis zum 31. März 1995 ein Büro in B, das er mit Wirkung zum 1. April 1995 veräußerte. Den --kapitalisierten-- Veräußerungsgewinn, der seiner Ansicht nach ermäßigt zu besteuern war, bezifferte er in einem Antrag auf Anpassung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen für 1995 vom 14. August 1996 auf 234 749 DM. In einem Schreiben vom 11. Juni 1996 hatte er insoweit lediglich neun Raten à 3 152 DM als Erlös des Veranlagungszeitraums 1995 angegeben.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erließ, nachdem der Kläger der Aufforderung, die Einkommensteuererklärung für 1995 bis zum 30. September 1996 abzugeben, nicht nachgekommen war, für 1995 einen Einkommensteuerbescheid vom 18. September 1997, in dem er die Besteuerungsgrundlagen schätzte. Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.