BFH - Beschluss vom 29.09.2003
IV B 203/01
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 12.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 27/99

BFH - Beschluss vom 29.09.2003 (IV B 203/01) - DRsp Nr. 2003/16154

BFH, Beschluss vom 29.09.2003 - Aktenzeichen IV B 203/01

DRsp Nr. 2003/16154

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet und war deshalb zurückzuweisen.

1. Das Finanzgericht (FG) ist nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 1. Oktober 1986 I R 96/83 (BFHE 148, 32, BStBl II 1987, 113) abgewichen. Dort hat der BFH den Rechtssatz aufgestellt, eine Nutzungsänderung durch Vermietung eines bisher eigenbetrieblich genutzten Wirtschaftsguts führe so lange nicht zu einer Entnahme des Grundstücks, wie das Grundstück weiter bilanziert werde und objektive Merkmale fehlten, die darauf schließen lassen, dass eine spätere Verwendung zu betrieblichen Zwecken ausgeschlossen erscheint. Sei die Absicht, das vermietete Grundstück in Zukunft betrieblich zu nutzen, nicht mehr zu verwirklichen, oder erweise sich diese Absicht nachträglich als nicht ernsthaft, so müsse der Steuerpflichtige sich die Vermietung als eine Entnahme zu dem Zeitpunkt zurechnen lassen, in dem erstmals erkennbar geworden sei, dass die Voraussetzungen für die Annahme von Betriebsvermögen fehlten. In jenem Fall hatte der Steuerpflichtige den Betrieb kurze Zeit nach der Nutzungsänderung des Grundstücks eingestellt.