BFH - Beschluss vom 29.09.2003
VIII B 200/02
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 238/01

BFH - Beschluss vom 29.09.2003 (VIII B 200/02) - DRsp Nr. 2003/15309

BFH, Beschluss vom 29.09.2003 - Aktenzeichen VIII B 200/02

DRsp Nr. 2003/15309

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Die geltend gemachten Verfahrensmängel sind nicht schlüssig dargelegt.

Die Beschwerde hätte die materiell-rechtliche Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzgerichts (FG) zugrunde legen müssen, mag diese richtig oder falsch sein (ständige Rechtsprechung, vgl. dazu u.a. Gräber, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 96, m.w.N.). Ein Verfahrensmangel kann deshalb im Streitfall nur dann vorliegen, wenn eine Überraschungsentscheidung des FG vorliegen sollte.