BFH - Beschluss vom 29.09.2004
IV B 58/03
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 63/96

BFH - Beschluss vom 29.09.2004 (IV B 58/03) - DRsp Nr. 2005/6

BFH, Beschluss vom 29.09.2004 - Aktenzeichen IV B 58/03

DRsp Nr. 2005/6

Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren (1988 und 1990) als Rechtsanwalt selbständig tätig. Nach einer Außenprüfung nahm der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erhebliche Erhöhungen der erklärten Gewinne vor und erließ entsprechend geänderte Bescheide über die gesonderte Feststellung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit.

U.a. wurde der Gewinn des Jahres 1988 um einen Betrag von 70 175 DM (80 000 DM abzüglich Umsatzsteuer) erhöht. Dem lag zu Grunde, dass der Kläger im Herbst 1988 von einem Mandanten L 80 000 DM erhalten und dann bar an eine T-AG mit Sitz in der Schweiz weitergeleitet hatte. An der T-AG war der Kläger beteiligt, nach seinen Angaben allerdings nur treuhänderisch für einen nicht genannten Dritten. Den Erhalt des Betrages hatte der Verwaltungsrat S quittiert. Der Kläger hatte weder Zahlungseingang noch -ausgang in seiner Gewinnermittlung erfasst.

Nach erfolglosem Einspruch wandte sich der Kläger im Klageverfahren bezüglich mehrerer Punkte gegen die vorgenommenen Gewinnerhöhungen. Im Lauf des Verfahrens einigten sich die Beteiligten über einen Großteil der Beanstandungen. Das FA erließ unter dem 12. September 2002 berichtigte Bescheide und erklärte sich später zu weiteren Änderungen bereit. In Bezug auf die Zahlung an die T-AG kam es nicht zu einer Einigung.