BFH - Beschluss vom 29.09.2004
X B 52/04
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 11.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 11217/01

BFH - Beschluss vom 29.09.2004 (X B 52/04) - DRsp Nr. 2004/18115

BFH, Beschluss vom 29.09.2004 - Aktenzeichen X B 52/04

DRsp Nr. 2004/18115

Gründe:

I. Das klageabweisende Urteil des Finanzgerichts (FG) ist dem Prozessbevollmächtigten der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) am 24. März 2004 zugestellt worden. Dagegen haben die Kläger fristgerecht --am 22. April 2004-- Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Da innerhalb der am 24. Mai 2004 abgelaufenen Begründungsfrist (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) die Beschwerde nicht begründet wurde, wies der Vorsitzende des erkennenden Senats den Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 4. Juni 2004 auf diesen Umstand sowie auf § 56 FGO hin.