BFH - Beschluss vom 29.09.2006
IV R 2/05
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 91

BFH - Beschluss vom 29.09.2006 (IV R 2/05) - DRsp Nr. 2006/28230

BFH, Beschluss vom 29.09.2006 - Aktenzeichen IV R 2/05

DRsp Nr. 2006/28230

Gründe:

I. Verfahrensstand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) wendet sich mit der Revision gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts (FG) vom 2. Dezember 2004 5 K 76/99, mit dem seine Klage gegen den negativen Gewinnfeststellungsbescheid für das Wirtschaftsjahr 1992/1993 abgewiesen wurde. Als Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs hatte der Kläger mit der X-Agrargenossenschaft e.G. --stille Gesellschafterin-- einen Vertrag über die Errichtung einer stillen Gesellschaft geschlossen, die am 1. November 1992 beginnen sollte. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) erkannte diese Gesellschaft nicht an und erließ den angefochtenen Negativbescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das beigefügte Urteil des FG verwiesen.

II. Grund der Beiladung

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist im Streit darum, ob mehrere den Tatbestand der Einkunftserzielung gemeinsam verwirklichen, entsprechend ihrer Klagebefugnis nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 und 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Beiladung aller angeblich Beteiligten erforderlich (s. nur Beschluss des BFH vom 30. Juni 1967 VI B 49/66, BFHE 89, 328, BStBl III 1967, 612). Das gilt auch bei einem Streit über das Bestehen einer Mitunternehmerschaft im Rahmen einer atypisch stillen Gesellschaft (BFH-Urteil vom 12. November 1985 VIII R 364/83, BFHE 145, 408, BStBl II 1986, zu I., m.w.N.).