BFH - Beschluss vom 29.09.2008
III B 115/07
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 147
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 2094/03

BFH - Beschluss vom 29.09.2008 (III B 115/07) - DRsp Nr. 2008/21899

BFH, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen III B 115/07

DRsp Nr. 2008/21899

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihre beiden volljährigen Töchter befanden sich im Streitjahr 2002 in Ausbildung. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Kläger erklärungsgemäß und gewährte für die auswärts studierende Tochter einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 924 EUR. Den Einspruch, mit dem die Kläger die Gewährung von zwei Ausbildungsfreibeträgen in Höhe von jeweils 1 236 EUR unter Aufrechnung mit der Kindergelderhöhung ab 1. Januar 2002 beanspruchten, wies das FA als unbegründet zurück.

Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem Urteil vom 21. Juni 2007 4 K 2094/03 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 955) aus, die Kläger hätten über den gesetzlich vorgesehenen Freibetrag hinaus keinen Anspruch auf die Gewährung zusätzlicher Ausbildungsfreibeträge. Die Freistellung des Existenzminimums ihrer Kinder sei durch das Kindergeld bewirkt worden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung der Ausbildungsfreibeträge in § 33a Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestünden nicht.