BFH - Beschluss vom 29.09.2008
III B 193/07
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 4034/06

BFH - Beschluss vom 29.09.2008 (III B 193/07) - DRsp Nr. 2008/21902

BFH, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen III B 193/07

DRsp Nr. 2008/21902

Gründe:

I. Die 1991 geborene Tochter (T) des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist wegen ihrer Behinderung seit längerem vollstationär in einer Einrichtung untergebracht. Das Kindergeld war zugunsten der Mutter der T, der von dem Kläger geschiedenen Beigeladenen, festgesetzt. Den im Mai 2006 gestellten Antrag des Klägers, rückwirkend ab Januar 2006 zu seinen Gunsten Kindergeld festzusetzen, da T dauerhaft in der Einrichtung, nicht aber im Haushalt der Beigeladenen lebe und er, der Kläger, die höchste Unterhaltsrente zahle, lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) ab. Einspruch und Klage des Klägers blieben erfolglos.