BFH - Beschluss vom 29.09.2008
X B 203/07
Fundstellen:
BFH/NV 2008, 2049
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 5022/03

BFH - Beschluss vom 29.09.2008 (X B 203/07) - DRsp Nr. 2008/19745

BFH, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen X B 203/07

DRsp Nr. 2008/19745

Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger betreibt einen Einzelhandel mit Wohnmöbeln und ein Beerdigungsinstitut. Zum notwendigen Betriebsvermögen gehören Grundstücke mit Gebäuden, die in den 1950er Jahren errichtet bzw. generalüberholt wurden. Ende 1995 übertrugen die Kläger ihren Grundbesitz auf ihre beiden Kinder. Dazu gehörten auch die betrieblich genutzten Grundstücke des Klägers. Die Kläger behielten sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an den Grundstücken vor. Sie trugen auch die außergewöhnlichen privaten und öffentlich rechtlichen Belastungen der Grundstücke. Die Grundstücke durften zudem ohne Zustimmung der Kläger weder veräußert noch belastet werden. Bei einem Verstoß waren die Erwerber verpflichtet, die Grundstücke auf die Kläger zurück zu übertragen. Die Verpflichtung zur Rückübertragung wurde dinglich durch eine Rückauflassungsvormerkung gesichert. Besitz, Nutzungen, Gefahr und Lasten gingen am Tag des Vertragsabschlusses auf die Erwerber über. Der Kläger nutzte die Grundstücke weiterhin für betriebliche Zwecke. In den Jahren 1997 und 1998 führte er auf eigene Rechnung umfangreiche Arbeiten an den Gebäuden durch, deren Kosten insgesamt ca. 1,3 Mio. DM betrugen.