BFH - Beschluss vom 29.09.2008
X S 24/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 29.09.2008 (X S 24/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/21691

BFH, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen X S 24/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/21691

Gründe:

I. Gegen den Antragsteller und seine Ehefrau wurde vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (FA FuSt) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das FA FuSt führte eine Fahndungsprüfung durch und stellte im Rahmen einer Durchsuchung der Wohnräume der Eheleute Konto- und Buchführungsunterlagen für die Jahre 1993 bis 2002 sicher. Hierbei gelangte das FA FuSt und ihm folgend das beklagte Finanzamt (FA) zu der Erkenntnis, dass der Antragsteller in seinen für die Streitjahre 1996 bis 2001 abgegebenen Einkommensteuererklärungen und in den für die Streitjahre 1998 und 1999 abgegebenen Umsatzsteuererklärungen die Einnahmen aus Gewerbebetrieb in zu geringer Höhe angegeben habe. Auch ging das FA davon aus, dass in den Streitjahren die Einkünfte aus Kapitalvermögen in zu geringer Höhe angegeben worden seien. Das FA erließ daher für die Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide und nach § 164 Abs. 2 der AO geänderte Umsatzsteuerbescheide.