BFH - Beschluss vom 29.09.2008
X S 25/08 (PKH)

BFH - Beschluss vom 29.09.2008 (X S 25/08 (PKH)) - DRsp Nr. 2008/21926

BFH, Beschluss vom 29.09.2008 - Aktenzeichen X S 25/08 (PKH)

DRsp Nr. 2008/21926

Gründe:

I. Die Antragsteller sind Eheleute, die für das Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Gegen sie wurde wegen des Verdachts der Hinterziehung von Einkommensteuer 1997 bis 2002 vom Finanzamt für Fahndung und Strafsachen (FA FuSt) ein Ermittlungsverfahren eingeleitet. Das FA FuSt führte eine Fahndungsprüfung durch und stellte im Rahmen einer Durchsuchung der Wohnräume der Antragsteller Unterlagen sicher. Hierunter befand sich auch ein Block mit Reisekostenabrechnungen. Ein mit "Reisekostenabrechnungen" überschriebenes Papier ist mit einer Nr. 3 versehen. Der Antragsteller hatte handschriftliche Aufzeichnungen für die Zeit vom 1. November bis 30. November 2003 vorgenommen. Dabei wurde jeweils der Wochentag, die Nummer des Tages im November, das Reiseziel und die jeweilige Stundenzahl angegeben. Hieraus zog das FA FuSt und ihm folgend das beklagte Finanzamt (FA) den Schluss, dass der Antragsteller entgegen den Angaben in der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2003, in der keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt waren, gewerbliche Einkünfte erzielt hatte. Das FA setzte deshalb in dem für dieses Jahr erlassenen Einkommensteuerbescheid im Wege der Schätzung gewerbliche Einkünfte von 30 100 EUR an.